Satzung des

Amateurtheaters St. Amandus Datteln

von 1956 e.V.

Wird in dieser Satzung aus sprachgeschichtlichen Gründen die maskuline Bezeichnung gewählt, gilt dies genauso für weibliche Personen. Die Benutzung der maskulinen Wörter dient lediglich der Verständlichkeit.

Name, Ziel und Sitz des Vereins

§ 1
Das Amateurtheater St, Amandus Datteln von 1956 e.V. mit Sitz in Datteln verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die regelmäßige Aufführung von Theaterstücken ernsten und heiteren Charakters sowie Kinder-, Märchen- und Jugendstücken.

§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5  Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das "Elisabeth-Hospiz'', Datteln, Sankt-Vincenz-Straße 6, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 6 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten weder nach Zahl, noch nach anderen Merkmalen beschränkt. Der Verein ist rassisch, politisch und weltanschaulich neutral.

Die Mitglieder sind berechtigt, zu Vorzugsbedingungen die einzelnen Inszenierungen zu besuchen.

 

§ 7 Aufnahme
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Über den Aufnahme-antrag entscheidet der Vorstand.

§ 7a  Speicherung und Weitergabe von personenbezogenen Daten
Persönliche Daten der Vereinsmitglieder dürfen nur für Vereinszwecke elektronisch gespeichert werden.

Personenbezogene Daten hierfür sind:
Name, Vorname/n, und falls aus dem Namen nicht erkennbar, das Geschlecht, Geburtsjahr und Wohnort.

Personenbezogene Daten dürfen nur an berechtigte Verbände bzw. Organisationen weitergegeben werden, soweit dies für die Vereins- und Verbandsarbeit erforderlich ist.
Die Weitergabe darüber hinaus gehender persönlicher  Daten bedürfen der 
Zustimmung des jeweiligen Vereinsmitgliedes.


Nach Austritt oder Ausschluss aus dem Verein sind die persönlichen Daten unverzüglich zu löschen.

Mit dem Beitritt in den Verein wird dem Neumitglied eine Kopie der Satzung ausgehändigt und damit die Regelungen bekannt gemacht.


§ 8 Austritt

Eine Abmeldung aus dem Verein ist jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf des Spieljahres möglich.
Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 9  Ausschluss

 Gründe für den Ausschluss können sein:

a) vereinsschädigendes Verhalten

b) wiederholte, grobe Verstöße gegen die Vereinssatzung

c) den Vereinsfrieden erheblich störende Handlungen
Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes entscheidet die ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Mitglieder, die mit der Beitragspflicht länger als drei Monate nach ergangener schriftlicher Mahnung im Rückstand sind, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der Grund des Ausschlusses ist gerichtlich nicht anfechtbar.


§ l0  Beiträge

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten dessen Höhe in der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird.
Die Beiträge sind bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres zu zahlen.

Unterlässt es das Vereinsmitglied Änderungen seiner Bankverbindung oder Adressenänderung mitzuteilen, so werden dadurch entstehende Gebühren ihm auferlegt.

Beitragsrückstände können auch nach Austritt oder Ausschluss aus dem Verein nachgefordert werden. Dadurch entstehende Kosten können dem verursachenden ausgeschiedenem Mitglied auferlegt werden.

Hierüber entscheidet der Vorstand.

§11 Vorstand und erweiterter Vorstand
Der Verein wird durch den Vorstand und den erweiterten Vorstand geleitet.


Der Vorstand
besteht aus dem Vorsitzendem, dem Geschäftsführer und dem Kassierer.
Sie bilden den
Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.


Der erweiterte Vorstand
besteht aus:

Vorsitzende/m                         den Spielleitern/innen

Geschäftsführer/in                  Pressewart/in

Kassierer/in                             Bühnenmeister/in und Requisiteur/in.


Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes:


Der/die Vorsitzende

repräsentiert den Verein in der Öffentlichkeit und koordiniert die Arbeit innerhalb des
Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.

Der/die Geschäftsführer/in
ist verantwortlich für die Führung des gesamten Schriftverkehrs, der
Mitgliederkartei und der Protokolle bei den Jahreshauptversammlungen.


Der/die  Kassierer/in
  ist für die Führung der Kassengeschäfte verantwortlich.
Über Investitionen entscheidet
der Vorstand.

Der/die Pressewart/in
ist verantwortlich für die gesamte Öffentlichkeitsarbeit des Vereins einschließlich der

Werbung und dem Internetauftritt.

Der/die Bühnenmeister/in

ist verantwortlich für den ordentlichen Zustand der Bühne und in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Spielleiter für den Bau der Bühnenbilder der aufzuführenden Spiele.


Der/die Requisiteur/in

ermittelt in Zusammenarbeit mit den Spielleitern anhand der ihm auszuhändigenden

Rollenbücher die erforderlichen Requisiten und trägt für deren Beschaffung Sorge.

Die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes erfolgt jeweils für zwei Jahre durch die Jahreshauptversammlung.

§12  Rechnungsprüfer
Auf jeder Jahreshauptversammlung ist die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen für das neubegonnene Geschäftsjahr vorzunehmen. Diese sind zur jederzeitigen Prüfung der Bücher für das Beitragswesen und der Verwaltung des Vereins berechtigt. Über ihre Tätigkeit erstatten sie der Jahreshauptversammlung Bericht.
Eine sofortige Wiederwahl ist nicht möglich.

§13  Versammlungen
Es finden statt:

a)  die ordentliche Jahreshauptversammlung nach Schluss des Geschäftsjahres im Januar,

         spätestens im Februar eines Jahres;

b)  die außerordentliche Hauptversammlung je nach Bedarf,

c)  regelmäßige Treffen: diese Versammlungen dienen den Proben und der Bühnenarbeit soweit

        der  Förderung der Geselligkeit innerhalb des Vereins. Die Termine werden in der 

         Jahreshauptversammlung bekannt gemacht.

Die Jahreshauptversammlung muss 14 Tage vor dem angesetzten Termin mit der festgesetzten Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden.

Während der Jahreshauptversammlung haben der Vorsitzende und seine Mitarbeiter, insbesondere der Kassierer, einen Bericht über ihre Tätigkeit abzugeben.
Dem Bericht der Rechnungsprüfer folgt die Neuwahl derselben.

Im Abstand von zwei Jahren hat nach der Entlastung durch die Mitglieder die Neuwahl des Vorstands zu erfolgen.

Wahlberechtigt sind alle bei der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder die 14 Jahre und älter sind. Wählbar sind alle Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


Jeder dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereichte und begründete Antrag eines oder mehrerer Mitglieder ist auf die Tagesordnung zu setzen.

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder ihn schriftlich unter Angabe der Gründe dazu auffordern. Spätestens 14 Tage nach Eingang des Antrags ist die Hauptversammlung unter Angabe der Gründe einzuberufen.

Änderungen der Satzung und Festsetzung der Beiträge können nur auf einer Hauptversammlung vorgenommen werden. Bei der Abstimmung entscheidet die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei allen anderen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
Jede Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/4der Mitglieder anwesend sind.
Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen welches alle gefassten Beschlüsse enthalten muss und durch den Vorsitzenden und den Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

Die wöchentlichen Versammlungen dienen den Proben und der Bühnenarbeit sowie der Förderung der Geselligkeit innerhalb des Vereins.

§14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung mit 3/4Mehrheit von den anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.
Dem Verein gegebene Darlehen müssen anrückgezahlt werden.

§15 Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist nur das Amtsgericht Recklinghausen zuständig.

Mit Beschluss dieser Satzung verlieren alle vorhergegangenen Satzungen ihre Gültigkeit.

Datteln, den 8. Februar 2014